Übersicht der Newsletter der Bundesrechtsanwaltskammer BRAK zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach beA
Ausgabe 36: bea_newsletter_ausgabe-36-2017-v-07092017.news.pdf
Ausgabe 35: bea_newsletter_ausgabe-35-2017-v-31082017.news.pdf
Ausgabe 34: bea_newsletter_ausgabe-34-2017-v-23082017.news.pdf
Ausgabe 33: bea_newsletter_ausgabe-33-2017-v-17082017.news.pdf
Ausgabe 32: bea_newsletter_ausgabe-32-2017-v-10082017.news.pdf
Ausgabe 31: bea_newsletter_ausgabe-31-2017-v-03082017.news.pdf
Ausgabe 30: bea_newsletter_ausgabe-30-2017-v-27072017.news.pdf
Ausgabe 29: bea_newsletter_ausgabe-29-2017-v-20072017.news.pdf
Ausgabe 28: bea_newsletter_ausgabe-28-2017-v-13072017.news.pdf
Ausgabe 3: bea_newsletter_ausgabe-3-2016-v-21122016.news.pdf
Ausgabe 2: bea_newsletter_ausgabe-2-2016-v-14122016.news.pdf
Ausgabe 1: bea_newsletter_ausgabe-1-2016-v-07122016.news.pdf
Der beA Newsletter 6/2017 widmet sich folgenden Themen:
Newsletter 6/2017 beginnt mit Empfehlungen zur Vergabe von Etiketten, um einen Workflow zu organisieren. Wir wissen nicht, womit die Anwälte der BRAK arbeiten. Unsere Kunden arbeiten mit einer Kanzleisoftware, die meisten mit RA-MICRO. Den Workflow einer Kanzlei in das beA zu verlagern halten wir für keine gute Idee. Im Kanzleialltag, wird dies keinen Nutzen bringen und ist aus unserer Sicht eher eine Spielerei. Auf Dokumenten basierende Workflows mit Terminen, Fristen, Widervorlagen gehören in eine Kanzleisoftware, und nicht in ein beA Postfach. RA-MICRO hat hier mit dem E-Eingangsfach und den E-Postkörben ein tolles System entwickelt, dass aus unserer Sicht als beispielshaft für eine Kanzleisoftware gelten kann. Erfreulich aber nicht neu: Bayern eröffnet den elektronischen Rechtsverkehr in 2017 flächendeckend. Und Drag & Drop kennen wir auch schon.
Den Original beA Newsletter der BRAK vom 08.02.2017 können Sie hier nachlesen: http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2017/ausgabe-6-2017-v-08022017.news.html
Den Original beA Newsletter der BRAK vom 08.02.2017 können Sie hier als PDF herunterladen: http://www.elektronischer-rechtsverkehr.de/newsletter/bea_newsletter_ausgabe-6-2017-v-08022017.news.pdf
Der beA Newsletter 5/2017 widmet sich folgenden Themen:
Newsletter 5/2017, der erste im Februar brachte leider keine neuen Erkenntnisse. Warum eine Rechtsanwalts GmBH kein beA bekommt ist klar, weil es im Gesetz steht. Und das man Namen ändern und Berechtigungen auch wieder entziehen kann, hatten wir erwartet. Die Nutzung der rechten Maustaste dürften die meisten Computernutzer ebenfalls bereits kennen.
Den Original beA Newsletter der BRAK vom 01.02.2017 können Sie hier nachlesen: http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2017/ausgabe-5-2017-v-01022017.news.html
Den Original beA Newsletter der BRAK vom 01.02.2017 können Sie hier als PDF herunterladen: http://www.elektronischer-rechtsverkehr.de/newsletter/bea_newsletter_ausgabe-5-2017-v-01022017.news.pdf
Der beA Newsletter 4/2017 beinhaltete folgende Themen:
Newsletter 4/2017 war wieder "interessant". Das Anlegen von Benutzern, hier Mitarbeiter der Kanzlei, ist bereits bekannt. Dass das Adressbuch des beA zwar wie im EGVP alle Gerichte enthält, die Erreichbarkeit jedoch von der Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs durch Rechtsverordnungen der entsprechenden Landesbehörden abhängt, ist ebenfalls bekannt. Der Hinweis auf die Emailbenachrichtigung bei Posteingang in beA wäre eigentlich bereits in einem der ersten Newsletter gut aufgehoben gewesen, da dies sicherlich die erste und vorerst einzige Maßnahme ist, die man Kanzleien empfehlen kann.
Den Original beA Newsletter der BRAK vom 25.01.2017 können Sie hier nachlesen: http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2017/ausgabe-4-2017-v-25012017.news.html
Den Original beA Newsletter der BRAK vom 25.01.2017 können Sie hier als PDF herunterladen: http://www.elektronischer-rechtsverkehr.de/newsletter/bea_newsletter_ausgabe-4-2017-v-25012017.news.pdf
Der beA Newsletter 2/2017 beschäftigte sich mit folgenden Themen:
Unter der Meldung "bea jetzt Nutzen" beschreibt die BRAK die Übergangsregelung des § 31 RAVPV, also nichts neues. Weiterhin werden das Exportieren = Speichern von Nachrichten beschrieben und über die verschiedenen beA Karten informiert, also auch nichts neues. Auch die Erklärungen zur Unterscheidung der ID ist für beA Spezialisten nichts neues.
Den Original beA Newsletter der BRAK vom 11.01.2017 können Sie hier nachlesen: http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2017/ausgabe-2-2017-v-11012017.news.html
Den Original beA Newsletter der BRAK vom 11.01.2017 können Sie hier als PDF herunterladen: http://www.elektronischer-rechtsverkehr.de/newsletter/bea_newsletter_ausgabe-2-2017-v-11012017.news.pdf
Der erste beA Newsletter in 2017 beschäftigte sich mit folgenden Themen:
... für viele sicher eine der interessantesten Fragen zum beA. Die BRAK schreibt dazu in ihrem beA Newsletter:
„Digital. Einfach. Sicher.“ – so lautet der Slogan für das beA. Doch was bedeutet das eigentlich, oder anders gefragt: Wie sicher ist das beA eigentlich? Diese Frage stellen sich viele Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Daher soll die Sicherheitsarchitektur des beA hier einmal erläutert werden (im Detail nachzulesen z.B. unter http://www.brak-mitteilungen.de/media/BRAKMagazin_2015_4.pdf oder http://bea.brak.de/technische-informationen-zum-verschluesselungsverfahren-beim-bea/).
Dieses Thema ist derart umfassend, dass wir hierfür eine eigene Seite eingerichtet haben: http://www.elektronischer-rechtsverkehr.de/bea-sicherheit-und-verschluesselung.php .
Den Original beA Newsletter der BRAK vom 04.01.2017 können Sie hier nachlesen: http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2017/ausgabe-1-2017-v-04012017.news.html
Den Original beA Newsletter der BRAK vom 04.01.2017 können Sie hier als PDF herunterladen: http://www.elektronischer-rechtsverkehr.de/newsletter/bea_newsletter_ausgabe-1-2017-v-04012017.news.pdf
Der dritte beA Newsletter in 2016 beschäftigte sich u.a. mit folgenden Themen:
... die vielleicht interessanteste Neuigkeit des dritten beA Newsletters der Bundesrechtsanwaltskammer. Auf der Internetseite der BRAK, konkret auf https://bea.bnotk.de/bestellung/#/products/18393998 können ab sofort die preiswerten Softwarezertifkate für die Nutzung des beA durch die Mitarbeiter erworben werden. Damit können Mitarbeiter der Kanzlei beA Nachrichten lesen, auch wenn der Anwalt oder die Anwältin mit ihrer beA Karte nicht in der Kanzlei ist. Sofern beA Nachrichten durch den Anwalt qualifiziert elektronisch signiert sind, können Mitarbeiter signierte Nachrichten auch versenden.
Den Original beA Newsletter der BRAK vom 14.12.2016 können Sie hier nachlesen: http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2016/ausgabe-3-2016-v-21122016.news.html
Die BRAK schreibt: "Am 1.1.2017 tritt der neue § 49c BRAO in Kraft. Danach sind alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich zum elektronischen Schutzschriftenregister nach § 945a ZPO einzureichen. Bereits seit dem 1.1.2016 führt die Landesjustizverwaltung Hessen für die Länder dieses zentrale, länderübergreifende Register für Schutzschriften. Das Schutzschriftenregister (ZSSR) ist erreichbar unter https://schutzschriftenregister.hessen.de und darf nicht mit dem bisherigen Schutzschriftenregister der Europäischen Akademie des Rechts (ZSR) verwechselt werden: Der Vorläufer basiert auf einer freiwilligen Teilnahme.
Grundlage für die technische Ausgestaltung des Schutzschriftenregisters ist die Verordnung über das elektronische Schutzschriftenregister (SRV) vom 24.11.2015. Erstmals definiert die ZPO in diesem Zusammenhang den Begriff der Schutzschrift: Schutzschriften sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung. Wichtig ist die nach § 945a II 1 ZPO geregelte Rechtsfolge: Eine Schutzschrift gilt als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht, sobald sie in das Schutzschriftenregister eingestellt ist. Das Problem des fliegenden Gerichtsstands relativiert sich somit zukünftig.
Schutzschriften können nach § 2 IV 1 SRV entweder mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über einen „sicheren Übermittlungsweg“ zum Register eingereicht werden. Ein sicherer Übermittlungsweg ist auch der Versand über das beA (§ 2 V Nr. 2 SRV). Der Nachweis, dass die Nachricht von einem Rechtsanwalt selbst versandt wurde, wird gem. § 20 III Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) allerdings erst ab dem 1.1.2018 verlangt (§ 32 II RAVPV). Wegen dieses Zusammenspiels von SRV und RAVPV können Schutzschriften erst ab dem 1.1.2018 über das beA als sicherer Übermittlungsweg eingereicht werden. Bis dahin können Schutzschriften aber trotzdem über das beA eingereicht werden, wenn sie zuvor qualifiziert elektronisch signiert wurden.
Und so geht’s: Für das Einreichen – und auch für die Rücknahme – von Schutzschriften wurden technische Rahmenbedingungen festgelegt, die eingehalten werden müssen (https://schutzschriftenregister.hessen.de/einreichung/einreichungsbedingungen). Beispielsweise akzeptiert das Register Einreichungen nur im Dateiformat PDF. Schriftsätzen können gesonderte Dateien als Anlage beigefügt werden. Den zum Register gesandten Nachrichten ist (neben dem Anhang) zwingend ein sog. XJustiz-Datensatz beizufügen. Dieser Datensatz wird über ein Online-Formular (https://www.zssr.justiz.de/) generiert. Dabei ist darauf zu achten, dass die Schutzschrift, etwaige Anlagen und ggf. die Signatur als Dateien bereits erstellt wurden. Denn deren Name wird Bestandteil des xJustiz-Datensatzes.
Die Schutzschrift und der XJustiz-Datensatz sowie etwaige Anlagen und ggf. die Signaturdatei können dann über das beA an das Schutzschriftenregister gesandt werden. Im Adressverzeichnis des beA ist das Schutzschriftenregister unter dem Namen „Zentrales Schutzschriftenregister“ und dem Ort „Frankfurt am Main“ zu finden.
Für die Einreichung einer Schutzschrift entsteht eine Gebühr in Höhe von 83 Euro (§ 1 Nr. 5a Justizverwaltungskostengesetz; Nr. 1160 KV). Diese schuldet derjenige, der die Schutzschrift eingereicht hat (§ 15a Justizverwaltungskostengesetz). Bei Einreichung der Schutzschrift über das beA geht die Rechnung dorthin zurück."
Unsere Meiniung: für die Kanzleien die es benötigen ist die Möglichkeit des Einreichens von Schutzschriften in der Tat die erste sinnvolle beA Anwendung.
Die BRAK schreibt in ihrem Newsletter: "In zahlreichen Rechtsanwaltskanzleien wird – etwa für den Online-Mahnantrag – noch der Client
des EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) genutzt. Der durch die Justiz (www.egvp.de) zum Download bereitgestellte EGVP-Classic-Client (EGVP-Installer) wurde allerdings zum 1.1.2016 abgekündigt. Auch wenn der Download noch bis zum 1.1.2018 funktionieren wird, endet der Support bereits am 31.12.2016. Die Justiz empfiehlt daher den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten dringend die schnelle Umstellung auf das beA.
Denn auch über das beA kann am elektronischen Datenaustausch (EDA) im automatisierten Mahnverfahren teilgenommen werden. Hierzu können Nachrichten mit dem Typ „Mahn-Antrag“ und
den Daten das Mahnantrags (als EDA-Datei) an das Mahngericht übermittelt werden."
Unsere Meinung: die Empfehlung der BRAK bzw. der "Justiz" geht völlig an den Bedürfnissen der Kanzleien vorbei. Kanzleien, die bisher das Mahnverfahren mit EGVP genutzt haben, haben die in der Regel durch Nutzung einer Kanzleisoftware getan. Kanzlei mit einem entsprechenden Aufkommen an Mahnbescheiden haben hierzu die Forderungsverwaltung der Kanzleisoftware genutzt, die Mahnbescheidsanträge mit der Kanzleisoftware erstellt und automatisiert mit dem EGVP versandt. Ebenso wurden Zustell- und Kostennachrichten mit dem EGVP empfangen und in die Kanzleisoftware eingelesen. Mit der Kanzleisoftware kann dann nach Ablauf der Frist automatisch der Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Diese effektive Art des Betreibens des Mahnverfahrens ist mit dem beA Mangels Kanzleisoftwarer Schnittstellen bisher nicht möglich. Wir können die Empfehlung der BRAK daher nicht nachvollziehen.
Den Original beA Newsletter der BRAK vom 07.12.2016 können Sie hier als PDF herunterladen: http://www.elektronischer-rechtsverkehr.de/newsletter/bea_newsletter_ausgabe-3-2016-v-21122016.news.pdf
Der zweite beA Newsletter in 2016 beschäftigte sich mit folgenden Themen:
so die erste BRAK Meldung des Newsletters. Schon interessanter sind die Infos zum Einbinden weiterer Sicherheitsmedien. Damit sind z.B. die in vielen Kanzleien noch vorhandenen Signaturkarten gemeint.
Den Original beA Newsletter der BRAK vom 14.12.2016 können Sie hier nachlesen: http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/ausgabe-2-2016-v-14122016.news.html
Den Original beA Newsletter der BRAK vom 07.12.2016 können Sie hier als PDF herunterladen: http://www.elektronischer-rechtsverkehr.de/newsletter/bea_newsletter_ausgabe-2-2016-v-14122016.news.pdf
Der erste beA Newsletter in 2016 beschäftigte sich mit folgenden Themen:
Hier beschreibt die BRAK die bisherigen Vorkommnisse bei der Einführung des beA und verkündet schließlich den Start des beA.
Hier äußer sich die BRAK zum wohl umstrittenten Thema seit der Einführung des beA - der Empfangsbereitschaft. Inhaltlich gibt die BRAK den Inhalt der RAVPV wieder und kommentiert diesen geringfügig.
Doch das bedeutet nicht, dass alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sofort verpflichtet sind, es für den Schriftverkehr mit Gerichten zu nutzen. Denn der Gesetzgeber hat in § 31 Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) eine Übergangsphase vorgesehen. Dort heißt es:
„Bis zum 31. Dezember 2017 muss der Postfachinhaber Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach nur dann zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten lassen, wenn er zuvor seine Bereitschaft zu deren Empfang über das besondere elektronische Anwaltspostfach erklärt hatte. Die Erklärung kann nicht beschränkt werden. Die Erstanmeldung am Postfach und der Versand nicht berufsbezogener Mitteilungen gelten nicht als Erklärung der Empfangsbereitschaft.“
Ab dem 1.1.2018 wird es dann ernst. Ab diesem Zeitpunkt können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sich nicht mehr auf ihre fehlende Empfangsbereitschaft über das beA berufen und müssen deshalb ihre beA-Postfächer regelmäßig auf Posteingänge kontrollieren. Doch was gilt bis dahin? Die Bereitschaft, Mitteilungen über das beA entgegenzunehmen, können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bis zum 31.12.2017 auf verschiedenen Wegen zum Ausdruck bringen. Ausreichend ist etwa ein Hinweis auf dem Briefkopf oder auf der Internetseite der Postfachinhaberin oder des Postfachinhabers. Zudem wird im Versenden rechtsverbindlicher Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach die schlüssige Erklärung zu sehen sein, auf diesem Weg auch erreichbar zu sein.
Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt soll die Bereitschaft jedoch nicht auf einzelne Verfahren beschränken, sondern nur allgemein erklären können. Andere Lösungen würden bei den Kommunikationspartnern – insbesondere bei Gerichten, aber auch bei Kolleginnen und Kollegen – zu einer zu großen Unsicherheit darüber führen, ob jemand in einem bestimmten Verfahren über das beA nun zu erreichen ist oder nicht. Sie wären auch für die Verwaltung der Gerichte kaum zu
handhaben.
Die bloße Durchführung der Erstanmeldung am beA ist jedenfalls noch keine Erklärung der Bereitschaft zur Entgegennahme von Mitteilungen über das beA. Das regelt § 31 S. 3 RAVPV ausdrücklich. Ebenso wenig soll das insbesondere zu Testzwecken erfolgende Versenden von Nachrichten, die sich nicht auf bestimmte von der Rechtsanwältin oder von dem Rechtsanwalt bearbeitete Verfahren beziehen, eine Erklärung der Empfangsbereitschaft darstellen. Hiermit soll ein unverbindliches Testen der Funktionen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ermöglicht werden.
Das bedeutet: wer am beA Teilnehmen möchte, muss dies über Briefkopf, Internetseite, Mandatsbedigungen o.ä. erklären. Wer nicht teilnehmen möchte, muss erst einmal gar nichts tun.
Hier beschreibt die BRAK die Anmeldung am Webclient. Für Kanzleien die planen, das beA mit der Kanzleisoftware, z.B. RA-MICRO, zu benutzen, sind diese Infos weniger relevant. Der Zugangs zum Webclient des beA kann ggf. für administrative Zwecke erforderlich sein.
Den Original beA Newsletter der BRAK vom 07.12.2016 können Sie hier nachlesen: http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/ausgabe-1-2016-v-07122016.news.html
Den Original beA Newsletter der BRAK vom 07.12.2016 können Sie hier als PDF herunterladen: http://www.elektronischer-rechtsverkehr.de/newsletter/bea_newsletter_ausgabe-1-2016-v-07122016.news.pdf
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