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beA Newsletter

Übersicht der Newsletter der Bundesrechtsanwaltskammer BRAK zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach beA

Übersicht der beA Newsletter 2017

Ausgabe 36:   bea_newsletter_ausgabe-36-2017-v-07092017.news.pdf
Ausgabe 35:   bea_newsletter_ausgabe-35-2017-v-31082017.news.pdf
Ausgabe 34:   bea_newsletter_ausgabe-34-2017-v-23082017.news.pdf
Ausgabe 33:   bea_newsletter_ausgabe-33-2017-v-17082017.news.pdf
Ausgabe 32:   bea_newsletter_ausgabe-32-2017-v-10082017.news.pdf
Ausgabe 31:   bea_newsletter_ausgabe-31-2017-v-03082017.news.pdf
Ausgabe 30:   bea_newsletter_ausgabe-30-2017-v-27072017.news.pdf
Ausgabe 29:   bea_newsletter_ausgabe-29-2017-v-20072017.news.pdf
Ausgabe 28:   bea_newsletter_ausgabe-28-2017-v-13072017.news.pdf

Übersicht der beA Nachletter 2016

Ausgabe 3:   bea_newsletter_ausgabe-3-2016-v-21122016.news.pdf
Ausgabe 2:   bea_newsletter_ausgabe-2-2016-v-14122016.news.pdf
Ausgabe 1:   bea_newsletter_ausgabe-1-2016-v-07122016.news.pdf


  • beA Newsletter Ausgabe 36/2017 vom 07.09.2017

    Der beA Newsletter 36/2017 beschäftigte sich mit folgenden Themen:

    • Ein Blick ins beA vermeidet die Haftung…
    • Ich will mein beA aber nicht benutzen!
    • Signatur – mit und ohne beA
    • Tipps und Tricks: E-Mail-Benachrichtigung als Nicht-Spam markieren

    Ein Blick in das beA vermeidet die Haftung, so die erste Schlagzeile des 36. beA Newsletters. Dabei geht die BRAK auf die berufsrechtlichen Pflichten aus dem neuen § 31a VI BRAO und ein Urteil zur Kontrolle von Emailpostfächern ein. Weiterhin werden unter der Überschrift "Ich will mein beA aber nicht benutzen!" Möglichkeiten aufgezeigt, einer Dritten Person die Überwachung von Nachrichteneingängen im beA zu übertragen. Weitere Infos betreffen die Signatur von Dokumenten sowie die Emailbenachrichtigung. Letztere Infos halten wir für unvollständig. So wird nur auf Outlook als Emailclient und Internet Suiten abgestellt. Spamfilter von Providern werden leider nicht angesprochen.

    Den Original beA Newsletter der BRAK vom 31.08.2017 können Sie hier nachlesen: http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2017/ausgabe-36-2017-v-07092017.news.html

    Den Original beA Newsletter der BRAK vom 07.09.2017 können Sie hier als PDF herunterladen: http://www.elektronischer-rechtsverkehr.de/newsletter/bea_newsletter_ausgabe-36-2017-v-07092017.news.pdf

  • beA Newsletter Ausgabe 35/2017 vom 31.08.2017

    Der beA Newsletter 35/2017 beschäftigte sich mit folgenden Themen:

    • Brandenburg eröffnet ERV bei den Staatsanwaltschaften
    • Doppelt hält besser… oder: Tücken bei der Postausgangskontrolle
    • Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser: Postausgangskontrolle mit dem beA
    • Tipps und Tricks: Jetzt auf die digitale Akte umstellen!

    Brandenburg erfööfnet den elektronischen Rechtsverkehr in Strafsachen, eine gute Nachricht - es geht voran. Sehr interessant liest sich der Beitrag zu den Tücken bei der Postausgangskontrolle. Ebenso interessant ist die Info zur Posteingangskontrolle in der beA Webanwendung sowie die Tipps und Tricks zur Umstellung auf die elektronische Akte. Und das ist nun wirklich spannend. Auch die BRAK scheint mittlerweile davon auszugehen, dass eine elektronische Akte sinnvoll ist. Als RA-MICRO Partner stellen wir seit Jahren Kanzleien auf die elektronische Akte in der Kanzleisoftware RA-MICRO um. Folglich wird auch der gesamte Workflow inkl. Fristenkontrolle in der Kanzleisoftware abgebildet. Die beA Webandwendung findet in diesen Worklfows keine Beachtung. Wir hoffen, dass mit der Erkenntnis der Notwendigkeit der elektronischen Aktenführung bei der BRAK auch die Erkenntnis zur Notwendigkeit der Unterstützung von Kanzleisoftwareprogrammen wächst.

    Den Original beA Newsletter der BRAK vom 31.08.2017 können Sie hier nachlesen: http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2017/ausgabe-35-2017-v-31082017.news.html

    Den Original beA Newsletter der BRAK vom 31.08.2017 können Sie hier als PDF herunterladen: http://www.elektronischer-rechtsverkehr.de/newsletter/bea_newsletter_ausgabe-35-2017-v-31082017.news.pdf

  • beA Newsletter Ausgabe 34/2017 vom 23.08.2017

    Der beA Newsletter 34/2017 beschäftigte sich mit folgenden Themen:

    • beA für Strafverteidiger
    • beA Visitenkarte
    • Hervorhebungen
    • Reportfunktionen im beA Webclient
    • Updates beim EGVP

    Newsletter 34/2017 berichtet u.a. über die elektronische Akte in Strafsachen und über die Visitenkarte des beA, die immer Bestandteil einer beA Nachricht ist und den Herausgeber der Nachricht erkennen lässt. Hervorhebungen im, die wieder Thema des Newsletters sind, halten wir noch immer nicht für sinnvoll.

    Den Original beA Newsletter der BRAK vom 23.08.2017 können Sie hier nachlesen: http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2017/ausgabe-34-2017-v-23082017.news.html

    Den Original beA Newsletter der BRAK vom 23.08.2017 können Sie hier als PDF herunterladen: http://www.elektronischer-rechtsverkehr.de/newsletter/bea_newsletter_ausgabe-34-2017-v-23082017.news.pdf

  • beA Newsletter Ausgabe 33/2017 vom 17.08.2017

    Der beA Newsletter 33/2017 beschäftigte sich mit folgenden Themen:

    • Weiterentwicklungen des beA
    • Buchstabensalat: EGVP, OSCI und SAFE
    • Erinnerung an Start der passiven Nutzungspflich am 01.01.2018
    • Reportfunktionen im beA Webclient
    • Tipps zur Rechteverwaltung

    Newsletter 33/2017 enthält nicht wirklich spannende Themen Die Infos zu den Datenformaten sind für technische versierte Anwälte und Programmierer interessant. Die beschriebene Funktion des Reportings erscheint mir nicht wirklich nützlich. Professionelle Kanzleien nutzen eine Kanzleisoftware und haben über die elektronische Akte bzw. die Akteninfo Möglichkeiten zur Auswertung. Das das Reporting auch immer nur die beA Statistik für ein Postfach abbildet, scheint mir der Nutzen für Kanzleien mit mehreren Anwälten nicht sonderlich hoch.

    Den Original beA Newsletter der BRAK vom 17.08.2017 können Sie hier nachlesen: http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2017/ausgabe-33-2017-v-17082017.news.html

    Den Original beA Newsletter der BRAK vom 17.08.2017 können Sie hier als PDF herunterladen: http://www.elektronischer-rechtsverkehr.de/newsletter/bea_newsletter_ausgabe-33-2017-v-17082017.news.pdf

  • beA Newsletter Ausgabe 32/2017 vom 10.08.2017

    Der beA Newsletter 32/2017 beschäftigte sich mit folgenden Themen:

    • Ortunabhängigkeit des beA
    • Mahnanträge
    • Sicherheitsarchitektur des beA
    • Tipps und Tricks: beA im Browser

    Newsletter 32/2017 bringt keine neuen Erkenntnisse. Das das beA dem Anwalt persönlich zugeordnet und wie ein Emailpostfach im Internet von überall aus erreichbar ist, ist nichts neues. Weiterhin wird zum wiederholten Male das Thema Mahnverfahren bzw. Mahnantrag mit dem beA erläuert. Wir halten die Hinweise der BRAK noch immer für verfehlt, siehe unserer Beitrag auf https://elektronischer-rechtsverkehr.de/bea-mahnverfahren.php Erneut lobt die BRAK das Sicherheitssystem des beA. Diesem Lob können wir uns nicht anschließen und verweisen statt dessen auf unseren Beitrag zur Sicherheit und Verschlüsselung des beA unter https://elektronischer-rechtsverkehr.de/bea-sicherheit-und-verschluesselung.php.

    Den Original beA Newsletter der BRAK vom 10.08.2017 können Sie hier nachlesen: http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2017/ausgabe-32-2017-v-10082017.news.html

    Den Original beA Newsletter der BRAK vom 10.08.2017 können Sie hier als PDF herunterladen: http://www.elektronischer-rechtsverkehr.de/newsletter/bea_newsletter_ausgabe-32-2017-v-10082017.news.pdf

  • beA Newsletter Ausgabe 31/2017 vom 03.08.2017

    Der beA Newsletter 31/2017 beschäftigte sich mit folgenden Themen:

    • beA Nachrichten als BCC
    • Dokumente platzsparend scannen
    • Notar Ident
    • Tipps und Tricks: Favoriten mit Namen suchen

    Im Newsletter 31/2017 erklärt die BRAK u.a. warum es im beA kein BCC gibt, jedenfalls nicht offensichtlich wie in einem Mailprogramm. Grundsätzlich kann natürlich eine Nachricht an mehrere Empfänger versendet werden. Nichts anderes macht BCC. Auch beim Versand einer Nachricht an mehrere Empfänger ist dies für den Empfänger nicht erkennbar. Weiterhin gibt die BRAK Tipps zum Scannen und erläutert das Notaridentverfahren zum Nachladen der qualifizierten elektronischen Signaturen auf die beA Karten.

    Den Original beA Newsletter der BRAK vom 03.08.2017 können Sie hier nachlesen: http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2017/ausgabe-31-2017-v-03082017.news.html

    Den Original beA Newsletter der BRAK vom 03.08.2017 können Sie hier als PDF herunterladen: http://www.elektronischer-rechtsverkehr.de/newsletter/bea_newsletter_ausgabe-31-2017-v-03082017.news.pdf

  • beA Newsletter Ausgabe 30/2017 vom 27.07.2017

    Der beA Newsletter 30/2017 beschäftigte sich mit folgenden Themen:

    • Stapelsignaturen im beA
    • Signaturen verifizieren
    • Angabe der elektronischen Zustelladresse in Schriftsätzen
    • Tipps und Tricks: Kartenleser

    In Newsletter 30/2017 beschreibt die Möglichkeit der Stapelsignatur. Interessantes Feature. Ab Juni 2017 kann man im beA beispielsweise 100 Dokumente durch die Eingabe nur einer PIN signieren. Für welche Anwendungsfälle dies relevant ist, erschliest sich mit nicht ganz. Das Feature ist u.U. interessant, um Anlagen zu signieren. Ob dies erforderlich ist, ist wiederum eine rechtliche Frage. Die Informationen über das Prüfen der Signaturen sind interessant, sollten künftig aber automatisch durch die Kanzleisoftware erfolgen. Es folgen Hinweise zum Thema Kartenleser.

    Den Original beA Newsletter der BRAK vom 27.07.2017 können Sie hier nachlesen: http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2017/ausgabe-30-2017-v-27072017.news.html

    Den Original beA Newsletter der BRAK vom 27.07.2017 können Sie hier als PDF herunterladen: http://www.elektronischer-rechtsverkehr.de/newsletter/bea_newsletter_ausgabe-30-2017-v-27072017.news.pdf

  • beA Newsletter Ausgabe 29/2017 vom 20.07.2017

    Der beA Newsletter 29/2017 beschäftigte sich mit folgenden Themen:

    • Erneuerung des beA Sicherheitszertifikates
    • Was braucht man für beA?
    • Wann wurde beA Nachricht gelesen?
    • Tipps und Tricks: Wie lange dauert es noch?

    In Newsletter 29/2017 wird eine Problematik beschrieben, die recht interessant ist und damnächst häufiger auftreten kann, der Austausch bzw. die Erneuerung von Zertifikaten des Postfaches. Auch bei unseren beA Schulungsumgebungen trat das Problem auf und konnte durch den Support gelöst werden. Der Einkaufszettel für das beA ist nichts neues. Die Frage wann eine beA Nachricht gelesen wurde, beschäftigt sicherlich viele Rechtsanwälte. Rechtlich ist es jedoch völlig egal, da der Zugang maßgeblich ist. Bei einem Fax oder Einschreiben interessiert es schließlich auch nicht, ob oder wann der Empfänger das Fax gelesen hat. Der Beitrag unter Tipps und Tricks beschäftigt sich mit den Internetbandbreiten und der Frage, wie lange des Hochladen einer Nachricht dauern kann.

    Den Original beA Newsletter der BRAK vom 20.07.2017 können Sie hier nachlesen: http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2017/ausgabe-29-2017-v-20072017.news.html

    Den Original beA Newsletter der BRAK vom 20.07.2017 können Sie hier als PDF herunterladen: http://www.elektronischer-rechtsverkehr.de/newsletter/bea_newsletter_ausgabe-29-2017-v-20072017.news.pdf

  • beA Newsletter Ausgabe 28/2017 vom 13.07.2017

    Der beA Newsletter 28/2017 beschäftigte sich mit folgenden Themen:

    • beA Schnittstelle für Kanzleisoftware steht bereit
    • Wie der Mandant zu seinem Postfach kommt
    • Neuer Rechtsrahmen für sichere elektronische Kommunikation
    • Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz
    • Tipps und Tricks: Zeit der Abschriften ist vorbei

    In Newsletter 28/2017 wird die Verfügbarkeit der beA Schnittstelle für Kanzleisoftware verkündet. Der Softwareindustrieverband Elektronischer Rechtsverkehr - www.siv-erv.de - hat sich zu der Meldung der BRAK bisher (Stand 28.08.2017) noch nicht geäußert. Der Newsletter erläutert weiterhin, wie sich Mandanten ein EGVP Postfach anlegen können um mit dem Anwalt per EGVP / beA zu kommunizieren. Außerdem wird eine aktuelle Gesetze zum Thema elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Akte informiert. Interessant ist der Hinweis zu den Abschriften, die beim beA natürlich nicht erforderlich sind.

    Den Original beA Newsletter der BRAK vom 13.07.2017 können Sie hier nachlesen: http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2017/ausgabe-28-2017-v-13072017.news.html

    Den Original beA Newsletter der BRAK vom 13.07.2017 können Sie hier als PDF herunterladen: http://www.elektronischer-rechtsverkehr.de/newsletter/bea_newsletter_ausgabe-28-2017-v-13072017.news.pdf

  • beA Newsletter Ausgabe 6/2017 vom 08.02.2017

    Der beA Newsletter 6/2017 widmet sich folgenden Themen:

    • Etiketten als standardisierte Arbeitsanweisungen
    • Bayern zieht nach
    • Nachrichtenübersicht anpassen
    • Tipps & Tricks: Drag and drop

    Newsletter 6/2017 beginnt mit Empfehlungen zur Vergabe von Etiketten, um einen Workflow zu organisieren. Wir wissen nicht, womit die Anwälte der BRAK arbeiten. Unsere Kunden arbeiten mit einer Kanzleisoftware, die meisten mit RA-MICRO. Den Workflow einer Kanzlei in das beA zu verlagern halten wir für keine gute Idee. Im Kanzleialltag, wird dies keinen Nutzen bringen und ist aus unserer Sicht eher eine Spielerei. Auf Dokumenten basierende Workflows mit Terminen, Fristen, Widervorlagen gehören in eine Kanzleisoftware, und nicht in ein beA Postfach. RA-MICRO hat hier mit dem E-Eingangsfach und den E-Postkörben ein tolles System entwickelt, dass aus unserer Sicht als beispielshaft für eine Kanzleisoftware gelten kann. Erfreulich aber nicht neu: Bayern eröffnet den elektronischen Rechtsverkehr in 2017 flächendeckend. Und Drag & Drop kennen wir auch schon.

    Den Original beA Newsletter der BRAK vom 08.02.2017 können Sie hier nachlesen: http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2017/ausgabe-6-2017-v-08022017.news.html

    Den Original beA Newsletter der BRAK vom 08.02.2017 können Sie hier als PDF herunterladen: http://www.elektronischer-rechtsverkehr.de/newsletter/bea_newsletter_ausgabe-6-2017-v-08022017.news.pdf

  • beA Newsletter Ausgabe 5/2017 vom 01.02.2017

    Der beA Newsletter 5/2017 widmet sich folgenden Themen:

    • Warum bekommt die Anwalts-GmbH kein beA?
    • Mitarbeiteränderung und -wechsel
    • Benutzern Rechte wieder entziehen
    • Tipps & Tricks: Rechte Maustaste

    Newsletter 5/2017, der erste im Februar brachte leider keine neuen Erkenntnisse. Warum eine Rechtsanwalts GmBH kein beA bekommt ist klar, weil es im Gesetz steht. Und das man Namen ändern und Berechtigungen auch wieder entziehen kann, hatten wir erwartet. Die Nutzung der rechten Maustaste dürften die meisten Computernutzer ebenfalls bereits kennen.

    Den Original beA Newsletter der BRAK vom 01.02.2017 können Sie hier nachlesen: http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2017/ausgabe-5-2017-v-01022017.news.html

    Den Original beA Newsletter der BRAK vom 01.02.2017 können Sie hier als PDF herunterladen: http://www.elektronischer-rechtsverkehr.de/newsletter/bea_newsletter_ausgabe-5-2017-v-01022017.news.pdf

  • beA Newsletter Ausgabe 4/2017 vom 25.01.2017

    Der beA Newsletter 4/2017 beinhaltete folgende Themen:

    • Anlegen neuer Benutzerprofile für Mitarbeiter
    • Welche Gerichte sind auf Empfang?
    • E-Mail-Benachrichtigung bei eingehenden Nachrichten
    • Tipps und Tricks: Suchen mit Wildcards

    Newsletter 4/2017 war wieder "interessant". Das Anlegen von Benutzern, hier Mitarbeiter der Kanzlei, ist bereits bekannt. Dass das Adressbuch des beA zwar wie im EGVP alle Gerichte enthält, die Erreichbarkeit jedoch von der Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs durch Rechtsverordnungen der entsprechenden Landesbehörden abhängt, ist ebenfalls bekannt. Der Hinweis auf die Emailbenachrichtigung bei Posteingang in beA wäre eigentlich bereits in einem der ersten Newsletter gut aufgehoben gewesen, da dies sicherlich die erste und vorerst einzige Maßnahme ist, die man Kanzleien empfehlen kann.

    Den Original beA Newsletter der BRAK vom 25.01.2017 können Sie hier nachlesen: http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2017/ausgabe-4-2017-v-25012017.news.html

    Den Original beA Newsletter der BRAK vom 25.01.2017 können Sie hier als PDF herunterladen: http://www.elektronischer-rechtsverkehr.de/newsletter/bea_newsletter_ausgabe-4-2017-v-25012017.news.pdf

  • beA Newsletter Ausgabe 3/2017 vom 17.01.2017

    Der beA Newsletter 3/2017 beschäftigte sich mit folgenden Themen:

    • Zugriffsrechte für Anwaltskollegen
    • Rechtevergabe: jetzt auch mit Mehrfachauswahl
    • Umstieg von EGVP auf beA
    • Tipps und Tricks: Favoriten

    In Newsletter 3/2017 geht es hauptsächlich im Rechtevergabe in beA Postfächern, beispielsweise um Kollegen vertretungsweise Zugriff auf das Postfach zu gewähren. Durchaus interessant und für Einzelanwälte ohne Mitarbeiter vielleicht sogar relevant. Andererseits sind gerade die Kollegen Einzelanwäte ohne Mitarbeiter durch Notebooks und dergleich oft mobil unterwegs und haben auch von unterwegs Zugriff auf das beA. Verglichen mit den bisherigen Abläufen wäre das so, dass man einem Kollegen oder einer Kollegin den Briefkastenschlüssel übergibt. Wie oft das vorkommt, mag jeder selbts beurteilen.
    Weiterhin schreibt die BRAK erneut über den Umstieg vom EGVP auf beA. Dies sei von der Justiz empfohlen. Eine Quelle für diese Aussage nennt die BRAK nicht. Wir halten dieses Aussage auch für nicht sinnvoll. Mangels bestender Schnittstellen zur Kanzleisoftware erscheint die Nutzung des beA für das Mahnverfahren noch immer unsinnig.

    Den Original beA Newsletter der BRAK vom 17.01.2017 können Sie hier nachlesen: http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2017/ausgabe-3-2017-v-17012017.news.html

    Den Original beA Newsletter der BRAK vom 17.01.2017 können Sie hier als PDF herunterladen: http://www.elektronischer-rechtsverkehr.de/newsletter/bea_newsletter_ausgabe-3-2017-v-17012017.news.pdf

  • beA Newsletter Ausgabe 2/2017 vom 11.01.2017

    Der beA Newsletter 2/2017 beschäftigte sich mit folgenden Themen:

    • beA jetzt nutzen!
    • Exportieren von Nachrichten
    • beA-Kartenspiel: Welche Karte kann was?
    • Was ist eigentlich der Unterschied zwischen ID und Postfachzugriff?

    Unter der Meldung "bea jetzt Nutzen" beschreibt die BRAK die Übergangsregelung des § 31 RAVPV, also nichts neues. Weiterhin werden das Exportieren = Speichern von Nachrichten beschrieben und über die verschiedenen beA Karten informiert, also auch nichts neues. Auch die Erklärungen zur Unterscheidung der ID ist für beA Spezialisten nichts neues.

    Den Original beA Newsletter der BRAK vom 11.01.2017 können Sie hier nachlesen: http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2017/ausgabe-2-2017-v-11012017.news.html

    Den Original beA Newsletter der BRAK vom 11.01.2017 können Sie hier als PDF herunterladen: http://www.elektronischer-rechtsverkehr.de/newsletter/bea_newsletter_ausgabe-2-2017-v-11012017.news.pdf

  • beA Newsletter Ausgabe 1/2017 vom 04.01.2017

    Der erste beA Newsletter in 2017 beschäftigte sich mit folgenden Themen:

    • Wie sicher ist das beA?
    • Erstellen einer Nachricht
    • Anhang beifügen
    • Nachrichten signieren
    Wie sicher ist das beA, ...

    ... für viele sicher eine der interessantesten Fragen zum beA. Die BRAK schreibt dazu in ihrem beA Newsletter:

    „Digital. Einfach. Sicher.“ – so lautet der Slogan für das beA. Doch was bedeutet das eigentlich, oder anders gefragt: Wie sicher ist das beA eigentlich? Diese Frage stellen sich viele Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Daher soll die Sicherheitsarchitektur des beA hier einmal erläutert werden (im Detail nachzulesen z.B. unter http://www.brak-mitteilungen.de/media/BRAKMagazin_2015_4.pdf oder http://bea.brak.de/technische-informationen-zum-verschluesselungsverfahren-beim-bea/).

    Dieses Thema ist derart umfassend, dass wir hierfür eine eigene Seite eingerichtet haben: http://www.elektronischer-rechtsverkehr.de/bea-sicherheit-und-verschluesselung.php .

    Den Original beA Newsletter der BRAK vom 04.01.2017 können Sie hier nachlesen: http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2017/ausgabe-1-2017-v-04012017.news.html

    Den Original beA Newsletter der BRAK vom 04.01.2017 können Sie hier als PDF herunterladen: http://www.elektronischer-rechtsverkehr.de/newsletter/bea_newsletter_ausgabe-1-2017-v-04012017.news.pdf

  • beA Newsletter Ausgabe 3/2016 vom 21.12.2016

    Der dritte beA Newsletter in 2016 beschäftigte sich u.a. mit folgenden Themen:

    • Bestellmöglichkeit für beA Softwarezertifikate
    • Schutzschriftenregister wird Pflicht
    • Adressbuch verwalten
    • Mahnen ohne EGVP-Client
    Bestellung von beA Softwarezertifikaten gestartet

    ... die vielleicht interessanteste Neuigkeit des dritten beA Newsletters der Bundesrechtsanwaltskammer. Auf der Internetseite der BRAK, konkret auf https://bea.bnotk.de/bestellung/#/products/18393998 können ab sofort die preiswerten Softwarezertifkate für die Nutzung des beA durch die Mitarbeiter erworben werden. Damit können Mitarbeiter der Kanzlei beA Nachrichten lesen, auch wenn der Anwalt oder die Anwältin mit ihrer beA Karte nicht in der Kanzlei ist. Sofern beA Nachrichten durch den Anwalt qualifiziert elektronisch signiert sind, können Mitarbeiter signierte Nachrichten auch versenden.

    Den Original beA Newsletter der BRAK vom 14.12.2016 können Sie hier nachlesen: http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2016/ausgabe-3-2016-v-21122016.news.html

    Schutzschriftenregister wird Pflicht

    Die BRAK schreibt: "Am 1.1.2017 tritt der neue § 49c BRAO in Kraft. Danach sind alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich zum elektronischen Schutzschriftenregister nach § 945a ZPO einzureichen. Bereits seit dem 1.1.2016 führt die Landesjustizverwaltung Hessen für die Länder dieses zentrale, länderübergreifende Register für Schutzschriften. Das Schutzschriftenregister (ZSSR) ist erreichbar unter https://schutzschriftenregister.hessen.de und darf nicht mit dem bisherigen Schutzschriftenregister der Europäischen Akademie des Rechts (ZSR) verwechselt werden: Der Vorläufer basiert auf einer freiwilligen Teilnahme.

    Grundlage für die technische Ausgestaltung des Schutzschriftenregisters ist die Verordnung über das elektronische Schutzschriftenregister (SRV) vom 24.11.2015. Erstmals definiert die ZPO in diesem Zusammenhang den Begriff der Schutzschrift: Schutzschriften sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung. Wichtig ist die nach § 945a II 1 ZPO geregelte Rechtsfolge: Eine Schutzschrift gilt als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht, sobald sie in das Schutzschriftenregister eingestellt ist. Das Problem des fliegenden Gerichtsstands relativiert sich somit zukünftig.

    Schutzschriften können nach § 2 IV 1 SRV entweder mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über einen „sicheren Übermittlungsweg“ zum Register eingereicht werden. Ein sicherer Übermittlungsweg ist auch der Versand über das beA (§ 2 V Nr. 2 SRV). Der Nachweis, dass die Nachricht von einem Rechtsanwalt selbst versandt wurde, wird gem. § 20 III Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) allerdings erst ab dem 1.1.2018 verlangt (§ 32 II RAVPV). Wegen dieses Zusammenspiels von SRV und RAVPV können Schutzschriften erst ab dem 1.1.2018 über das beA als sicherer Übermittlungsweg eingereicht werden. Bis dahin können Schutzschriften aber trotzdem über das beA eingereicht werden, wenn sie zuvor qualifiziert elektronisch signiert wurden.

    Und so geht’s: Für das Einreichen – und auch für die Rücknahme – von Schutzschriften wurden technische Rahmenbedingungen festgelegt, die eingehalten werden müssen (https://schutzschriftenregister.hessen.de/einreichung/einreichungsbedingungen). Beispielsweise akzeptiert das Register Einreichungen nur im Dateiformat PDF. Schriftsätzen können gesonderte Dateien als Anlage beigefügt werden. Den zum Register gesandten Nachrichten ist (neben dem Anhang) zwingend ein sog. XJustiz-Datensatz beizufügen. Dieser Datensatz wird über ein Online-Formular (https://www.zssr.justiz.de/) generiert. Dabei ist darauf zu achten, dass die Schutzschrift, etwaige Anlagen und ggf. die Signatur als Dateien bereits erstellt wurden. Denn deren Name wird Bestandteil des xJustiz-Datensatzes.
    Die Schutzschrift und der XJustiz-Datensatz sowie etwaige Anlagen und ggf. die Signaturdatei können dann über das beA an das Schutzschriftenregister gesandt werden. Im Adressverzeichnis des beA ist das Schutzschriftenregister unter dem Namen „Zentrales Schutzschriftenregister“ und dem Ort „Frankfurt am Main“ zu finden.

    Für die Einreichung einer Schutzschrift entsteht eine Gebühr in Höhe von 83 Euro (§ 1 Nr. 5a Justizverwaltungskostengesetz; Nr. 1160 KV). Diese schuldet derjenige, der die Schutzschrift eingereicht hat (§ 15a Justizverwaltungskostengesetz). Bei Einreichung der Schutzschrift über das beA geht die Rechnung dorthin zurück."


    Unsere Meiniung: für die Kanzleien die es benötigen ist die Möglichkeit des Einreichens von Schutzschriften in der Tat die erste sinnvolle beA Anwendung.

    Mahnen ohne EGVP - automatisiertes Mahnverfahren mit dem beA

    Die BRAK schreibt in ihrem Newsletter: "In zahlreichen Rechtsanwaltskanzleien wird – etwa für den Online-Mahnantrag – noch der Client des EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) genutzt. Der durch die Justiz (www.egvp.de) zum Download bereitgestellte EGVP-Classic-Client (EGVP-Installer) wurde allerdings zum 1.1.2016 abgekündigt. Auch wenn der Download noch bis zum 1.1.2018 funktionieren wird, endet der Support bereits am 31.12.2016. Die Justiz empfiehlt daher den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten dringend die schnelle Umstellung auf das beA.

    Denn auch über das beA kann am elektronischen Datenaustausch (EDA) im automatisierten Mahnverfahren teilgenommen werden. Hierzu können Nachrichten mit dem Typ „Mahn-Antrag“ und den Daten das Mahnantrags (als EDA-Datei) an das Mahngericht übermittelt werden."


    Unsere Meinung: die Empfehlung der BRAK bzw. der "Justiz" geht völlig an den Bedürfnissen der Kanzleien vorbei. Kanzleien, die bisher das Mahnverfahren mit EGVP genutzt haben, haben die in der Regel durch Nutzung einer Kanzleisoftware getan. Kanzlei mit einem entsprechenden Aufkommen an Mahnbescheiden haben hierzu die Forderungsverwaltung der Kanzleisoftware genutzt, die Mahnbescheidsanträge mit der Kanzleisoftware erstellt und automatisiert mit dem EGVP versandt. Ebenso wurden Zustell- und Kostennachrichten mit dem EGVP empfangen und in die Kanzleisoftware eingelesen. Mit der Kanzleisoftware kann dann nach Ablauf der Frist automatisch der Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Diese effektive Art des Betreibens des Mahnverfahrens ist mit dem beA Mangels Kanzleisoftwarer Schnittstellen bisher nicht möglich. Wir können die Empfehlung der BRAK daher nicht nachvollziehen.

    Den Original beA Newsletter der BRAK vom 07.12.2016 können Sie hier als PDF herunterladen: http://www.elektronischer-rechtsverkehr.de/newsletter/bea_newsletter_ausgabe-3-2016-v-21122016.news.pdf

  • beA Newsletter Ausgabe 2/2016 vom 07.12.2016

    Der zweite beA Newsletter in 2016 beschäftigte sich mit folgenden Themen:

    • beA läuft!
    • Einbinden weiterer Zugangsmedien
    • Hilfefunktion im beA
    • Lieferung der beA-Mitarbeiterkarten
    Beim beA nichts neues - das beA läuft, ...

    so die erste BRAK Meldung des Newsletters. Schon interessanter sind die Infos zum Einbinden weiterer Sicherheitsmedien. Damit sind z.B. die in vielen Kanzleien noch vorhandenen Signaturkarten gemeint.

    Den Original beA Newsletter der BRAK vom 14.12.2016 können Sie hier nachlesen: http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/ausgabe-2-2016-v-14122016.news.html

    Den Original beA Newsletter der BRAK vom 07.12.2016 können Sie hier als PDF herunterladen: http://www.elektronischer-rechtsverkehr.de/newsletter/bea_newsletter_ausgabe-2-2016-v-14122016.news.pdf

  • beA Newsletter Ausgabe 1/2016 vom 07.12.2016

    Der erste beA Newsletter in 2016 beschäftigte sich mit folgenden Themen:

    • Das beA ist gestartet – und hat einen eigenen Newsletter!
    • Es kommt, es kommt nicht…
    • Ab wann muss man über das beA empfangsbereit sein?
    • Wie komme ich als Anwalt ins beA rein?
    Das beA kommr, kommt nicht, ist gestartet ...

    Hier beschreibt die BRAK die bisherigen Vorkommnisse bei der Einführung des beA und verkündet schließlich den Start des beA.

    Ab wann muss man über das beA empfangsbereit sein?

    Hier äußer sich die BRAK zum wohl umstrittenten Thema seit der Einführung des beA - der Empfangsbereitschaft. Inhaltlich gibt die BRAK den Inhalt der RAVPV wieder und kommentiert diesen geringfügig.

    Doch das bedeutet nicht, dass alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sofort verpflichtet sind, es für den Schriftverkehr mit Gerichten zu nutzen. Denn der Gesetzgeber hat in § 31 Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) eine Übergangsphase vorgesehen. Dort heißt es:

    „Bis zum 31. Dezember 2017 muss der Postfachinhaber Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach nur dann zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten lassen, wenn er zuvor seine Bereitschaft zu deren Empfang über das besondere elektronische Anwaltspostfach erklärt hatte. Die Erklärung kann nicht beschränkt werden. Die Erstanmeldung am Postfach und der Versand nicht berufsbezogener Mitteilungen gelten nicht als Erklärung der Empfangsbereitschaft.“

    Ab dem 1.1.2018 wird es dann ernst. Ab diesem Zeitpunkt können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sich nicht mehr auf ihre fehlende Empfangsbereitschaft über das beA berufen und müssen deshalb ihre beA-Postfächer regelmäßig auf Posteingänge kontrollieren. Doch was gilt bis dahin? Die Bereitschaft, Mitteilungen über das beA entgegenzunehmen, können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bis zum 31.12.2017 auf verschiedenen Wegen zum Ausdruck bringen. Ausreichend ist etwa ein Hinweis auf dem Briefkopf oder auf der Internetseite der Postfachinhaberin oder des Postfachinhabers. Zudem wird im Versenden rechtsverbindlicher Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach die schlüssige Erklärung zu sehen sein, auf diesem Weg auch erreichbar zu sein.

    Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt soll die Bereitschaft jedoch nicht auf einzelne Verfahren beschränken, sondern nur allgemein erklären können. Andere Lösungen würden bei den Kommunikationspartnern – insbesondere bei Gerichten, aber auch bei Kolleginnen und Kollegen – zu einer zu großen Unsicherheit darüber führen, ob jemand in einem bestimmten Verfahren über das beA nun zu erreichen ist oder nicht. Sie wären auch für die Verwaltung der Gerichte kaum zu handhaben.

    Die bloße Durchführung der Erstanmeldung am beA ist jedenfalls noch keine Erklärung der Bereitschaft zur Entgegennahme von Mitteilungen über das beA. Das regelt § 31 S. 3 RAVPV ausdrücklich. Ebenso wenig soll das insbesondere zu Testzwecken erfolgende Versenden von Nachrichten, die sich nicht auf bestimmte von der Rechtsanwältin oder von dem Rechtsanwalt bearbeitete Verfahren beziehen, eine Erklärung der Empfangsbereitschaft darstellen. Hiermit soll ein unverbindliches Testen der Funktionen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ermöglicht werden.

    Das bedeutet: wer am beA Teilnehmen möchte, muss dies über Briefkopf, Internetseite, Mandatsbedigungen o.ä. erklären. Wer nicht teilnehmen möchte, muss erst einmal gar nichts tun.

    Wie komme ich als Anwalt ins beA rein?

    Hier beschreibt die BRAK die Anmeldung am Webclient. Für Kanzleien die planen, das beA mit der Kanzleisoftware, z.B. RA-MICRO, zu benutzen, sind diese Infos weniger relevant. Der Zugangs zum Webclient des beA kann ggf. für administrative Zwecke erforderlich sein.

    Den Original beA Newsletter der BRAK vom 07.12.2016 können Sie hier nachlesen: http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/ausgabe-1-2016-v-07122016.news.html

    Den Original beA Newsletter der BRAK vom 07.12.2016 können Sie hier als PDF herunterladen: http://www.elektronischer-rechtsverkehr.de/newsletter/bea_newsletter_ausgabe-1-2016-v-07122016.news.pdf

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